Achtung Haftungsfalle im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahren

Nimmt ein Ersteher die im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens ersteigerte  Immobilie eigenmächtig, ohne Hinzuziehung eines Gerichtsvollziehers, in Besitz, ist er verpflichtet, ein Verzeichnis über die in der Immobilie vorgefundenen, von dem Zuschlagsbeschluss nicht erfassten Gegenstände zu erstellen und deren Wert schätzen zu lassen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, muss er beweisen, inwieweit die Angaben des Schuldners zu dem Bestand, Zustand und Wert der Gegenstände, die sich im Zeitpunkt der Räumung in dem Haus befunden haben sollen, unzutreffend sind. Insofern hat der Ersteher zu belegen, dass plausible Angaben zu den Gegenständen, nicht der Wahrheit entsprechen.

Link: BGH, Urteil vom 23. Juni 2017 – V ZR 175/16 – OLG Köln, LG Köln