Achtung Bauunternehmen
Folgender Artikel stellt keine Rechtsberatung dar!
Der Bundesfinanzhof (BFH) stellt mit Urteil vom Urt. v. 23.7.2020 – V R 32/19 fest, dass bei einer Organschaft der Organträger die Eingangsleistung bezieht, so dass es für § 13b Abs. 5 S. 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 UStG (Umkehr der Steuerschuldnerschaft/Umsatzsteuer) auf die Außenumsätze des Organkreises ankommt. Wenn eine Organgesellschaft eine Bauleistung bezieht und sie diese für eine Bauleistung an eine andere mit ihr organschaftlich verbundene Gesellschaft verwendet, komme es für die Leistungsverwendung nicht auf diesen Innenumsatz, sondern darauf an, für welchen – dem Organträger zuordenbaren – Außenumsatz die bezogene Bauleistung verwendet wird.
Mit dieser Entscheidung führt der BFH seine bisherige Rechtsprechung zu § 13b UStG (Umkehr der Steuerschuldnerschaft) fort.
In ständiger Rechtsprechung des BFH werden organschaftlich miteinander verbundene Personen (auch juristische Personen) als ein Steuerpflichtiger behandelt. Reine Innenumsätze zwischen Organträger und Organgesellschaft sind nicht steuerbar. Daher kommt es für die Beurteilung der Frage einer Umkehr der Steuerschuld ausschließlich auf die Außenumsätze des Organkreises und nicht auf die nicht steuerbaren Innenumsätze an.
Die umsatzsteuerliche Organschaft ist aufgrund Ihrer Komplexität immer wieder Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung. Gerade im Bereich von Bauleistungen ist äußerste Vorsichtig geboten, um nicht bei einer Umsatzsteuersonderprüfung erheblichen Problemen ausgesetzt zu sein. Gerade im Baubereich ist dies aufgrund der sehr hohen Umsatzvolumina mit erheblichen finanziellen Risken verbunden.