Schufa verkürzt Speicherdauer für Einträge zu Privatinsolvenz
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Bislang ist die Speicherdauer für die Einträge zur abgeschlossenen Privatinsolvenz im Rahmen der obergerichtlichen Rechtsprechung heftig umstritten. Mithin liegen hierzu mittlerweile mehrere Entscheidungen vom Oberlandesgericht vor, wobei ein Teil der Rechtsprechung davon ausgeht, dass nach Abschluss des Insolvenzverfahrens die Einträge lediglich sechs Monate gespeichert werden dürfen. Der andere Teil beruft sich auf das Bundesdatenschutzgesetzt und geht nach Abschluss eines erfolgreich durchgeführten Privatinsolvenzverfahrens von einer dreijährigen Speicherfrist aus.
Die Schufa verkürzt nun angesichts laufender Gerichtsverfahren die Speicherdauer für die Einträge nach erhaltener Restschuldbefreiung von drei Jahren auf sechs Monaten.
Davor hatte der BGH bereits bekannt gegeben, dass ein anhängiges Verfahren bis zu einer Entscheidung des EuGH ausgesetzt wird. Insofern gilt bekanntermaßen seit Mai 2018 in der EU ein neues Datenschutzrecht, nach welchem die dreijährige Speicherfrist wohl rechtswidrig ist. Zuvor hatte bereits der Generalanwalt des EuGH die lange Speicherfrist von drei Jahren in Deutschland moniert.
Nach Auffassung des Verfassers wäre eine Verkürzung der Speicherfrist von drei auf sechs Monaten äußerst zu begrüßen. Mithin soll nach dem Willen des Gesetzgebers mit der Restschuldbefreiung nach drei Jahren ein wirtschaftlicher Neuanfang ermöglicht werden. Dieser wird natürlich dadurch äußerst erschwert, wenn nach Erteilung der Restschuldbefreiung die Daten noch über drei Jahre hinweg gespeichert werden dürfen. Ein wirtschaftlicher Neuanfang ist dann faktisch erst nach 6 Jahren möglich.
Es bleibt nun die Entscheidung des EuGH abzuwarten. Vieles spricht dafür, dass die Speicherfrist auf sechs Monate verkürzt wird.