Privates Veräußerungsgeschäft nach unentgeltlicher Übertragung eines Grundstückes stellt grundsätzlich kein Gestaltungsmissbrauch dar

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Im vorliegenden Fall hatte die steuerpflichtige Klägerin ein von ihr angeschafftes Grundstück zunächst unentgeltlich im Wege der Schenkung auf ihre beiden Kinder übertragen, die das Grundstück sodann am selben Tag an einen Dritten veräußerten. Entscheidend war hier, dass die Klägerin alleine die Verkaufsverhandlung mit dem Dritten geführt und somit alleinig die nachfolgende Veräußerung des Grundstückes durch ihre Kinder angebahnt hatte. Die Vorinstanz, das Finanzgericht, hatte zunächst angenommen, dass es sich hierbei um eine Steuerumgehung des § 23 Abs. 1 S. 1 Nummer 1 EStG handelte. Die nachfolgende Instanz, der Bundesfinanzhof (BFH Urteil von 23.04.2021 -IX R8/20), hatte sodann zunächst festgestellt, dass § 23 Abs. 1 S. 3 EstG eine spezielle Missbrauchsvorschrift im Sinne von § 42 Abs. 1 S. 2 AO darstellt und somit § 42 AO für den Fall der Veräußerung nach einer unentgeltlichen Übertragung (Schenkung) grundsätzlich keine Anwendung findet.

Überraschenderweise stellte sodann der Bundesfinanzhof fest, dass auch die Umgehungsvorschrift des § 23 Abs. 1 S. 3 EstG hier im vorliegen Fall nicht zur Anwendung kommt und somit der hier vorliegende Sachverhalt kein Gestaltungsmissbrauch darstellt. Es ist demnach ein etwaiger Veräußerungsgewinn nicht bei den Eltern (hier Mutter), sondern direkt bei den Kindern zu erfassen, was steuerlich erheblich günstiger sein kann.

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