Neues zur Veräußerung einer freiberuflichen Praxis und der Inanspruchnahme des ermäßigten Steuersatzes …

… nach § 18 Abs. 3 i. V. m. § 34 Abs. 3 EstG bei späterer Wiederaufnahme der freiberuflichen Tätigkeit

(Folgende Ausführungen stellen keine Rechtsberatung dar)

Grundsätzlich setzt die tarifbegünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Praxis voraus, dass der Steuerpflichtige die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen seiner bisherigen Tätigkeit entgeltlich und definitiv auf einen Käufer überträgt. Hierzu muss der Veräußerer seine freiberufliche Tätigkeit in seinem bisherigen örtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit einstellen.

 

Wann eine definitive Übertragung der wesentlichen Betriebsgrundlagen vorliegt, hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab. Hierbei ist neben der Dauer der Einstellung der freiberuflichen Tätigkeit insbesondere die räumliche Entfernung einer wieder aufgenommenen Berufstätigkeit zur veräußerten Praxis, die Vergleichbarkeit der Betätigungen, die Art und Struktur der Mandate sowie die Nutzungsdauer des erworbenen Praxiswerts zu berücksichtigen.

Eine starre zeitliche Grenze, nach der die Tätigkeit steuerunschädlich wieder aufgenommen werden kann, besteht nicht. Insofern ist nicht unbedingt eine Wartezeit von mindestens drei Jahren ein zu halten. Grundsätzlich ist es unschädlich, wenn der Veräußerer als Arbeitnehmer oder als freier Mitarbeit im Auftrag und für Rechnung des Erwerbers tätig wird.

Auch eine geringfügige Fortführung der bisherigen freiberuflichen Tätigkeit steht der Annahme einer begünstigen günstigsten Praxis Veräußerung nicht entgegen, und zwar auch dann nicht, wenn sie die Betreuung neuer Mandate fast. Es bleibt demnach festzustellen, dass eine starre Grenze von drei Jahren bzgl. der Wiederaufnahme der Tätigkeit grundsätzlich nicht einzuhalten ist. Mithin ist im Wege einer „Gesamtschau“ der jeweilige Einzelfall zu betrachten.

Es besteht daher, wie so oft im Steuerrecht, keine Rechtssicherheit!  Um den ermäßigten Steuersatz nachträglich nicht zu gefährden, ist daher bei der Wiederaufnahme der Tätigkeit in engem zeitlichen und sachlichem Zusammenhang mit der vorherigen freiberuflichen Tätigkeit äußerste Vorsichtig geboten!