Mindestlohngesetzt ist kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der Arbeitnehmer!

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Mit einem sehr interessanten Urteil vom 30.03.2023 -8AZR 120/22- hat das Bundesarbeitsgericht ausgeurteilt, dass der Geschäftsführer einer GmbH gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der GmbH nicht deshalb auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB haftet, da er im Einzelfall nach § 21 Abs. 1 Nr. 9 MiLoG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG für Verstöße gegen das Mindestlohngesetzt bußgeldrechtlich verantwortlich ist. Das Bundesarbeitsgericht stellt in diesem Urteil eindeutig klar, dass der Bußgeldtatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 9 i. V. m. § 20 MiLoG kein Schutzgesetzt im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zu Gunsten der Arbeitnehmer darstellt. Die Klage eines Arbeitnehmers gegen den Geschäftsführer wurde daher abgewiesen.

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