Grundsätzlich können gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG Gesellschafter ihrer Gesellschafterrechte nur ausüben, wenn sie in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste nach § 40 GmbHG eingetragen sind!

Recht

Folgende Artikel stellt keine Rechtsberatung dar!

Von GmbH-Gesellschaftern, welcher noch nicht in der beim Handelsregister hinterlegten Gesellschafterliste eingetragen wurden, sind Rechtshandlungen nur dann wirksam, wenn die entsprechende Gesellschafterliste unverzüglich nach der vorgenommenen Rechtshandlung in das Handelsregister aufgenommen wird.

Mit Beschluss vom 20.03.2023 hat das OLG Schleswig nunmehr für Recht erkannt, dass Unverzüglichkeit im Rahmen des § 16 GmbHG nur dann gegeben ist, wenn die Liste innerhalb einer Frist von höchsten zwei Wochen nach Vornahme der Rechtshandlung (hier Gesellschafterwechsel) beim Handelsregister eingereicht wird. Eine Zeitspanne von mehr als zwei Wochen lässt sich schon begrifflich nicht mehr als unverzüglich ansehen und ist weder mit dem Normzweck noch mit dem Ausnahmecharakter des § 16 GmbHG vereinbar.

Es bleibt demnach festzustellen, dass grundsätzliche darauf zu achten ist, dass nach erfolgtem Gesellschafterwechsel das Notariat die entsprechende Gesellschafterliste unverzüglich einreicht. Ansonsten steht zu befürchten, dass Rechtshandlungen des neuen Gesellschafters, insbesondere gefasste Gesellschafterbeschlüsse, nicht wirksam sind.

Auch im Rahmen des Handels- und Gesellschaftsrechtes stehen Ihnen die Haspel Rechtsanwälte als langjährige Gesellschaftsrechtsexperten gerne beratend zur Verfügung.