Geschäftsführer bzgl. Insolvenzverschleppungshaftung (§ 64 GmbHG) teilweise vom BGH entlastet!

Mit Urteil vom 4. Juli 2017 – II ZR 319/15 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Ersatzpflicht für Zahlungen nach Insolvenzreife entfällt, soweit die durch die Zahlung geschmälerte Insolvenzmasse in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Zahlung durch eine Gegenleistung ausgeglichen wird. Die Regeln des Bargeschäftes nach § 142 InsO sind insoweit nicht analog anwendbar.

Die in die Masse gelangte Gegenleistung muss für eine Verwertung der Insolvenzgläubiger geeignet sein, was aber bei Arbeits- oder Dienstleistungen nicht der Fall sein soll.  Die in die Masse gelangte Gegenleistung ist grundsätzlich nicht nach Fortführungs-, sondern nach Liquidationswerten zu bemessen.