Exkulpation (Freizeichnung) des Geschäftsführers durch fachliches Gutachten!

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Folgende Artikel stellt keine Rechtsberatung dar!

Da Kammergericht in Berlin hat am 28.04.2022 ein Urteil zu der Frage gefällt, unter welche Voraussetzungen sich der Geschäftsführer einer GmbH auf ein eingeholtes Gutachten eines externen Beraters zur Überprüfung der Insolvenzreife der Gesellschaft verlassen kann. Ausgangspunkt dieser Entscheidung war die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichthofes, nach welcher der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich verpflichtet ist die wirtschaftliche Lage des Unternehmens fortlaufend zu beobachten und sich bei Anzeichen einer Krise durch Aufstellung einer Vermögensübersicht einen Überblick über den Vermögensstand zu verschaffen. Grundsätzlich entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichthofes, dass sich ein nicht hinreichender sachkundiger Geschäftsführerführer dann freizeichnen kann, wenn er sich bei umfassender Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft und Offenlegung der erforderlichen Unterlagen von einer unabhängigen, für die zu klärenden Fragen fachlich qualifizierten Personen eingehend beraten lässt.

Das Kammergericht urteilt unter der Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichthofes nunmehr aus, dass die bloße Einholung eines fachlichen Gutachtens über die insolvenzrechtliche Lage den Geschäftsführer nicht entlastet. Vielmehr müsste der Geschäftsführer dafür Sorge tragen, dass der Berater auch von den korrekten tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht. Weiterhin hat der Geschäftsführer ein eingeholtes Gutachten auf Plausibilität zu überprüfen.

Insofern sei jeder Geschäftsleiter davor gewarnt sich vorschnell auf gutachterlichen Rat ohne eigene Prüfung zu verlassen. Auch muss sichergestellt werden, dass dem beauftragten Gutachter sämtliche für das Gutachten relevanten Informationen zur Verfügung gestellt wurden und dies ebenfalls ausreichend dokumentiert ist.

Insofern stehen Ihnen die Haspel Rechtsanwälte als langjährige Insolvenz- und Sanierungsberater für Fragen in diesen Angelegenheiten gerne zur Verfügung.