Ehegatten aufgepasst! Insolvenzanfechtungsansprüche des Insolvenzverwalters aufgrund gemeinsam aufgenommener Finanzierungsdarlehen

Nachfolgender Artikel stellt keine Rechtsberatung dar.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10.07.2025 -IX ZR 108/24- entschieden, dass, sofern Ehegatten im Rahmen einer Immobilienfinanzierung gemeinsam Finanzierungsdarlehen aufgenommen und zur Hälfte Miteigentum erworben haben, die von einem Ehegatten (hier: Ehemann) alleine geleisteten Tilgungsleistungen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen nach § 134 InsO (unentgeltliche Leistungen) angefochten, d. h. von der Ehefrau zurückgefordert werden können.

Im vorliegenden Fall ging der Ehegatte, welcher das Insolvenzverfahren durchlaufen musste, einer selbständigen Tätigkeit nach und sorgte alleine für den Familienunterhalt (Ehefrau und zweier Kinder).

Der Bundesgerichtshof, wie auch das Berufungsgericht (OLG Koblenz), entschieden, dass die Erziehung der Kinder und die Haushaltsführung lediglich zur Abgeltung des Wohnbedarfs, also zur Bereitstellung des Wohnraums, als Gegenleistung anzusehen sind, aber nicht für den durch die Tilgung der Finanzierungsdarlehen gegebenen Wertzuwachses bzgl. des hälftigen Immobilienanteils der Ehefrau.

Insofern soll es sich nach Auffassung des BGH um einen zusätzlich erhaltenen Vermögenswert handeln, welcher im Rahmen des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Ehemannes vom Insolvenzverwalter nach § 134 InsO von der Ehefrau zurückgefordert werden kann.

Darüber hinaus dürfte in diesen Fällen, sofern nicht ausgeschlossen, ein Anspruch aus Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB bestehen.

Im Rahmen des Insolvenzrechts, insbesondere im Bereich der Insolvenzanfechtung, stehen Ihnen die Haspel Rechtsanwälte als langjährige Experten gerne beratend zur Seite.