Achtung Rechtsprechungsänderung zu § 35 Abs. 2 InsO (Freigabe Geschäftsbetrieb)!
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„Lt. Bundesgerichtshof ist eine vor Verfahrenseröffnung vereinbarte Globalzession (Abtretung für gegenwärtige und zukünftige Forderungen) während des Insolvenzverfahrens auch dann wirkungslos,
wenn der Insolvenzverwalter die selbständige Tätigkeit des Zedenten (Abtretender) nach § 35 Abs. 2 InsO aus der Insolvenzmasse freigibt (BGH, Urt. V. 06.06.2019 – IX ZR 272/17).“
Bisher ging der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass etwaige vor Insolvenzeröffnung erfolgte Sicherungsabreden (Globalzession, etc.) nach erfolgter Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO wieder aufleben und somit, insbesondere Kreditinstituten, wieder als Sicherheit zur Verfügung stehen. Mittlerweile folgt der BGH der Gesetzesbegründung zu § 35 Abs. 2 InsO, nach welcher dem Schuldner mit der Freigabe ein wirtschaftlicher Neuanfang ermöglicht werden soll.