Achtung Rechtsprechungsänderung zu § 35 Abs. 2 InsO (Freigabe Geschäftsbetrieb)!

„Lt. Bundesgerichtshof ist eine vor Verfahrenseröffnung  vereinbarte Globalzession (Abtretung für gegenwärtige und zukünftige Forderungen) während des Insolvenzverfahrens auch dann wirkungslos, 

wenn der Insolvenzverwalter die selbständige Tätigkeit des Zedenten (Abtretender) nach § 35 Abs. 2 InsO aus der Insolvenzmasse freigibt (BGH, Urt. V. 06.06.2019 – IX ZR 272/17).“

Bisher ging der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass etwaige vor Insolvenzeröffnung erfolgte Sicherungsabreden (Globalzession, etc.) nach erfolgter Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO wieder aufleben und somit, insbesondere Kreditinstituten, wieder als  Sicherheit zur Verfügung stehen. Mittlerweile folgt der BGH der Gesetzesbegründung zu § 35 Abs. 2 InsO, nach welcher dem Schuldner mit der Freigabe ein wirtschaftlicher Neuanfang ermöglicht werden soll.