Abführungsvertrag bei nach § 35 Abs. 2 InsO freigegebener selbstständiger Tätigkeit des Schuldners im Insolvenzverfahren!
Folgende Artikel stellen keine Rechtsberatung dar!
Mit einem Urteil vom 12.10.2023 -IV ZR162/22- hat der Bundesgerichthof entschieden, dass wenn ein Insolvenzschuldner eine vom Insolvenzverwalter freigegebene selbstständige Tätigkeit tatsächlich ausübt, wie üblich, die Gläubiger in diesem Fall vom Schuldner so zu stellen sind, als ob er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.
Dies entspricht der gängigen Praxis/BGH-Rechtsprechung und ist daher grundsätzlich keiner vertieften Betrachtung wert.
Der BGH führt aber weiter aus, dass dies auch dann geltend soll, wenn der Schuldner aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund besondere berücksichtigungsfähiger Umstände wegen seines Alters dem regulären Arbeitsmarkt eigentlich nicht zur Verfügung steht bzw. zur Verfügung stehen kann, sofern er aus seiner selbstständigen Tätigkeit ein Gewinn erzielt.
Es bleibt demnach festzustellen, dass der selbstständig Schuldner Einwende, wie körperliche Gebrechen oder auch sein Alter, nicht gegen die Zahlung eines monatlichen Massekostenbeitrages einwenden kann. Lt. BGH führt er gerade mit seiner überobligatorischen selbstständigen Tätigkeit den Nachweis, dass er in der Lage ist am freien Markt Gewinne zu erzielen.
Der Insolvenzschuldner einer freigegebenen selbständigen Tätigkeit hat somit auch in diesem Fall monatlich einen entsprechenden Massekostenbeitrag zu zahlen.
Wichtig zu erwähnen ist, dass es gerade währende eines Insolvenzverfahrens die Möglichkeit gibt, weiterhin einer eigenverantwortlichen selbständigen Tätigkeit nachzugehen!