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Gläubiger können nicht direkt aus § 64 GmbHG gegen Geschäftsführer vorgehen!

Nachfolgende Ausführungen stellen keine Rechtsberatung dar

Nach § 64 GmbHG haftet der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft wegen verspäteter Insolvenzantragstellung. Während des Insolvenzverfahrens werden diese Ansprüche nach § 92 InsO vom Insolvenzverwalter Mehr lesen „Gläubiger können nicht direkt aus § 64 GmbHG gegen Geschäftsführer vorgehen!“