(Keine) Prozessführungsbefugnis von GmbH Gesellschaftern im eigenen Namen

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Der zweite Zivilsenat des Bundesgerichthofes (i. Folgenden BGH) hat nunmehr in einer Entscheidung vom 25.01.2022 grundlegend zur Zulässigkeit einer Gesellschafterklage gegen Gesellschaftsschuldner Stellung genommen, welche nicht zu gleich Gesellschaftern sind (Dritte). Im vorliegenden Fall klagte der Minderheitsgesellschafter einer GmbH einen auf § 43 Abs. 2 GmbHG gestützten Schadensersatzanspruch der Gesellschaft gegen ihren Fremdgeschäftsführer ein. Letztendlich hat der BGH die Berufung wegen Unzulässigkeit der Klage zurückgewiesen.

Lt. BGH fehlt dem Gesellschafter für die im eigenen Namen erhobene Klage die sogenannte Prozessführungsbefugnis. Laut Bundesgerichthof könne ein Gesellschafter einer GmbH Haftungsansprüche nach § 43 Abs. 2 GmbHG gegen ihren Fremdgeschäftsführer nicht im eigenen Namen geltend machen.

Laut Bundesgerichthof kann der Kläger eine Klagebefugnis nicht aus der dem Personengesellschaftsrecht bekannte „ Actio pro socio“ stützten, weil der Beklagte nicht Gesellschafter des Unternehmens, sondern lediglich Fremdgeschäftsführer war.

In diesem Zusammenhang wurde zudem festgestellt, dass der Fremdgeschäftsführer ausschließlich als Gesellschaftsorgan der Gesellschaft und nicht auch gegenüber den Gesellschaftern zur Treue verpflichtet.

Es bleibt demnach festzustellen, dass somit die Haftungsinanspruchnahme eines Fremdgeschäftsführers durch die Gesellschafter erheblich erschwert wird.

Der richtige Weg wäre gewesen, dass ein von der Gesellschafterversammlung neu bestellter Geschäftsführer im Namen der Gesellschaft die Haftungsansprüche gegen den früheren Fremdgeschäftsführer nach § 43 Abs. 2 GmbHG geltend gemacht hätte. Es wurde somit vom BGH einer Verlagerung der Rechte der Gesellschaft und der Gesellschafterversammlung auf einen Gesellschafter entgegengewirkt.

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