Inhaltliche Erfordernis an die Versicherung des Geschäftsführers nach § 8 Abs. 3 GmbHG!
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Das OLG Celle hatte mit Beschluss vom 20.03.2023 einen Fall entschieden, indem ein Geschäftsführer die Versicherung nach § 8 Abs. 3 lediglich in Form der Wiedergabe des eigentlichen Gesetztextes abgegeben hatte. Im vorliegenden Fall hatte der Geschäftsführer sich lediglich auf den Gesetztextes nach § 6 Abs. 2 GmbHG beschränkt, obwohl bereits eine Gewerbeuntersagung aus früherer Zeit vorlag.
Nach Ansicht des OLG Celle reicht es hinsichtlich einer vermeintlichen Gewerbeuntersagung nicht aus, dass nur der Gesetztext wiedergegeben wird, da durch diesen nicht ersichtlich wird, ob ggf. bereits eine Gewerbeuntersagung erfolgt ist, welche nicht mit dem Gegenstand der aktuellen Gesellschaft übereinstimmt.
In diesem Fall muss die Versicherung der Geschäftsführer dem Registergericht tatsächlichen Sachvortrag an die Hand geben, um eine rechtliche Würdigung selber treffen zu können.
Alleine die rechtliche Würdigung des Geschäftsführers, dass das Verbot mit dem aktuellen Gesellschaftszweck nicht übereinstimmen, reicht hierzu nicht aus. Insofern erteilt das OLG Celle der abweichenden Auffassung einer Absage, wonach die Formulierung, es lägen keine Umstände vor, die der Bestellung nach § 6 Abs. 2 und 3 GmbHG entgegenstehen, als Versicherung nach § 8 Abs. 3 GmbH ausreichend ist.
Es bleibt demnach festzustellen, dass im Rahmen der Versicherung der Geschäftsführung, vor allem wenn es bereits Gewerbeuntersagungen aus früheren selbstständigen Tätigkeiten gab, angezeigt ist, auf die Formulierung zu achten und ggf. hierzu nähere Ausführungen zu machen, damit das Gericht eine rechtliche Prüfung vornehmen kann. Ansonsten steht eine Zurückweisung des Eintragungsantrages zu befürchten, was mit erheblichen Verzögerungen einhergeht.