Die Modernisierung des Personengesellschaftsrechtes schreitet unaufhaltsam voran!

Folgender Artikel stellt keine Rechtsberatung dar!

Im Januar 2021 wurde nunmehr der Regierungsentwurf für das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (u. A. GbR, OHG und KG) veröffentlicht. Wie bereits in einem früheren Artikel bereits erwähnt, sieht der Entwurf des Gesetzes eine Vielzahl von zentralen Änderungen für alle Formen der Personengesellschaften vor.

Insofern sollen Personengesellschaften zum besseren Gläubigerschutz in ein Gesellschaftsregister, wie man es von Kapitalgesellschaften kennt, eingetragen werden. Darüber hinaus wird eine Unterscheidung zwischen Außen- und Innengesellschaft des bürgerlichen Rechts im neuen Gesetz im Rahmen des § 705 Abs. 2 BGB -RegE aufgenommen werden. Auch wird es zu wesentlichen Änderungen bzgl. der Verhältnisse der Gesellschafter untereinander kommen. Mithin wird die grundsätzliche  Verteilung der Stimmrechte nach Köpfen aufgegeben. Die Stimmverteilung  soll sich zukünftig an den Gewinn- und Verlustanteilen orientieren.

Ferner wird es erhebliche Änderungen hinsichtlich der Vertretungsregeln im Rahmen einer Gesellschafterversammlungen bei der sog. Einheits GmbH & Co.KG geben. Mithin werden zukünftig die Rechte der Gesellschafterversammlung der GmbH von den Kommanditisten und nicht von den Geschäftsführern der Komplementär-GmbH wahrgenommen werden.

Ach wird es im Rahmen des Beschlussmängelrechtes, zumindest für die OHG und KG, zu erheblichen Änderungen kommen. Bislang führte eine Fehlerhaftigkeit des Gesellschafterbeschlusses zu dessen Nichtigkeit. Mithin war dem Personengesellschaftsrecht die aus dem Kapitalgesellschaftsrecht bekannte Unterscheidung zwischen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage fremd. Lt. dem Regierungsentwurf soll nach § 110 Abs. 2 HGB -RegE nur bei schwerwiegenden Fehlern ein Gesellschafterbeschluss ausnahmsweise nichtig sein.

Ansonsten sollen zukünftig fehlerhafte Beschlüsse, lediglich mittels einer fristgebundenen Anfechtungsklage (3 Monaten nach Bekanntgabe des Beschlusses) angefochten werden können.

Es bleibt demnach festzustellen, dass es im Rahmen des Personengesellschaftsrechtes zu erheblichen Änderungen kommen wird, wobei das neue Gesetz voraussichtlich frühestens zum 01.01.2023 in Kraft treten soll.

 

Sollten Sie zum Personengesellschaftsrecht und auch zu den gesetzlichen Änderungen Fragen haben, so stehen Ihnen die Haspel Rechtsanwälte als langjährige Experten im Gesellschaftsrecht gerne beratend zur Seite.