Bei „Doppelbesicherung“ ist der Gesellschafter lt. BGH im Verhältnis zur insolventen Gesellschaft (GmbH) zur vorrangigen Befriedigung der von ihm besicherten Verbindlichkeiten verpflichtet!

Im Anschluss an BGHZ 192,9 entschied der BGH nunmehr mit Urteil vom 13.07.2017 – IX ZR 173/16, dass wenn eine Gesellschaft (Insolvenzschuldnerin)  ein von ihr selbst und ihrem Gesellschafter besichertes Darlehen (i. d. R. Kontokorrentkredit) gegenüber dem Darlehensgeber (i. d. R Kreditinstitut), z. B. mittels globalzedierter Kundenforderungen zurückführt, ist die Gläubigerbenachteiligung bei der Insolvenzanfechtung nach § 135 InsO in der Befreiung des Gesellschafters von seiner Sicherung gegenüber der Bank i. H. d.  Zahlungen der Gesellschaft (eingehende Kundenforderungen) zu sehen, weil der Gesellschafter im Verhältnis zur Gesellschaft zur vorrangigen Befriedigung der von ihm besicherten Darlehen verpflichtet ist (§ 44a InsO).