Kein Steuerbefreiter Sanierungsertrag ohne Nachweis der Sanierungsfähigkeit und Sanierungseignung einer unternehmensbezogenen Sanierung (§ 3 a Abs. 1 Satz 1 EStG)

Nachfolgender Artikel stellt keine Rechtsberatung dar.

Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 04.11.2025 ausgeurteilt, dass die Steuerbefreiung von Sanierungserträgen gem. § 3a Abs. 1 Satz 1 EStG lediglich dann gewährt werden kann, wenn die Sanierungsmaßnahmen zu einer dauerhaften Fortführung des Unternehmens führen.

Mithin muss die Sanierungsfähigkeit und die Sanierungseignung des Unternehmens nachgewiesen werden. Mithin müssen die Sanierungsmaßnahmen das wirtschaftliche Überleben des Unternehmens sichern.

Im vorliegenden Fall wurde die Steuerbefreiung versagt, da ohne eine unternehmensbezogene Sanierung lediglich der Übergang des Gesellschafters in das Privatleben ermöglicht werden sollte.

Es bleibt demnach festzustellen, dass die Sanierungsfähigkeit und Sanierungseignung des Unternehmens im Rahmen des Sanierungsprozesses ausreichend mittels Sanierungsgutachten, etc. dokumentiert werden muss, um nicht die entsprechende Steuerbefreiung zu verwirken.

Für sämtliche sanierungsrechtliche Themen stehen Ihnen die Haspel Rechtsanwälte als langjährige Experten gerne beratend zur Seite.

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