Keine Anwendung der gesetzlichen Speicherfristen auf Wirtschaftsauskunftsdatei

Nachfolgender Artikel stellt keine Rechtsberatung dar.

Das OLG München und das OLG Dresden haben jeweils mit einem Hinweisbeschluss vom 21.01.2026 sowie vom 15.12.2025 übereinstimmend festgestellt, dass die verkürzten Speicherfristen im Schuldnerverzeichnis (§ 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO) und bzgl. der Restschuldbefreiung (§ 3 Abs. 1 InsBeKV-6 Monate) auf die Speicherfristen von privaten Wirtschaftsauskunftsdateien nicht anwendbar ist.

Insofern gilt nach der Ansicht beider Oberlandesgerichte die Regelfrist von 3 Jahren nach Artikel 6 Abs. 1 lit. DSGVO.

Insofern soll das berechtigte Interesse der Auskunftsdatei und ihrer Vertragspartner das Interesse des Betroffenen überwiegen. Dies soll erst recht der Fall sein, wenn es sich um titulierte Forderungen handelt.

Es bleibt demnach festzustellen, dass grundsätzlich nach Erteilung der Restschuldbefreiung Einträge im Schuldnerverzeichnis und mittlerweile Schufaeinträge aufgrund einer freiwilligen Selbstverpflichtung bereits nach 6 Monaten gelöscht werden. Demgegenüber sollen sich private Wirtschaftsauskunftsdateien, wie z.B. Creditreform, etc. auf eine dreijährige Speicherfrist berufen können.

Die Haspel Rechtsanwälte stehen Ihnen gerne beratend zur Seite.