Persönliche Haftung eines GmbH-Geschäftsführers für Gewerbesteuer bei Führungsmängel trotz rechtzeitigem Insolvenzantrag
Folgender Artikel stellt keine Rechtsberatung dar!
Der VGH München hat am 26.08.2025 beschlossen, dass grundsätzlich, wie üblich, formelle Buchführungsmängel das Finanzamt nach § 162 AO zur Schätzung ermächtigen. Die Mängel dürfen natürlich nicht nur unwesentlicher Art sein (hierzu grundlegend BfA 17.11.1981).
Wichtig ist, dass solche wesentlichen Buchführungsmängel regelmäßig den für eine Haftung nach § 69 AO erforderlichen, gesteigerten Schuldvorwurf in Form grober Fahrlässigkeit erfüllen, so dass der GmbH-Geschäftsführer für die entsprechenden Steuerforderungen per Haftungsbescheid persönlich in Haftung genommen werden kann.
Es bleibt demnach festzustellen, dass jedem Geschäftsführer anzuraten ist, bis zur Insolvenzantragstellung die vorhandene Finanzbuchhaltung vollständig zu erstellen, um nicht aufgrund etwaiger Steuerrückstände persönlich in Haftung genommen zu werden.